Steuerspar-Checkliste: Unternehmer
Investitionen: Gewinnfreibetrag
Jedenfalls steht Ihnen (nur natürlichen Personen, bei gewissen Einkunftsarten) der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 33.000,00. Daher beträgt der maximale Grundfreibetrag € 4.950,00. Nur natürliche Personen können den Gewinnfreibetrag geltend machen.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt nun der Gewinn € 33.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.
Dieser beträgt:
- für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
- darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)
Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Zu beachten ist auch, dass sofern einzelne Anschaffungen zur Deckung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, bei diesen Anschaffungen der Investitionsfreibetrag (IFB) hier nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Investitionsfreibetrag
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten.
Achtung: Um die Konjunktur zu beleben, hat die Bundesregierung angekündigt, den Investitionsfreibetrag auf 20 % (anstelle von bis dato 10 %) bzw. 22 % (anstelle von bis dato 15 %) für Investitionen im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 anzuheben. Eine finale Gesetzwerdung dieser Änderung ist allerdings noch offen.
Investitionen: Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2026 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
Investitionen: Halbjahresabschreibung
Nehmen Sie angeschaffte Wirtschaftsgüter noch kurzfristig bis zum 31.12.2025 in Betrieb – nur dann steht noch eine Halbjahresabschreibung zu. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden.
Investitionen: Beschleunigte Abschreibung für Gebäude
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine beschleunigte AfA in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, kann die AfA nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist hier nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.
Die AfA beträgt für 2024 - 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.
Bilanzierer: Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung
Verlegen Sie (wenn möglich) die Auslieferung von Fertigerzeugnissen auf den Jahresbeginn 2026. Auch Arbeiten sollten dann erst mit Beginn des neuen Jahres beendet werden. Für das Finanzamt muss genau dokumentiert werden, wann die Fertigstellung erfolgt ist.
Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. Anzahlungen sind nicht ertragswirksam gebucht, sondern lediglich als Passivposten.
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Beachten Sie die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer! Seit 1.1.2025 gilt eine neue Umsatzgrenze von € 55.000,00 brutto pro Jahr. Bis zu diesem Betrag sind Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit, können jedoch auch keine Vorsteuer geltend machen. Wenn die Grenze um nicht mehr als 10 % überschritten wird (also bis zu € 60.500,00), kann die Umsatzsteuerbefreiung im laufenden Jahr noch wirksam bleiben. Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, so entfällt die Befreiung ab dem Umsatz, mit dem die 10 %-Toleranzgrenze überschritten wurde. Wenn die Grenze überschritten wurde, kann im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.
Forschungsprämie
Wenn Sie in Forschung investieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit sie nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt ist).
Mitarbeiter: (Weihnachts-)Geschenke und Feiern
Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke, wie z. B. auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, sind innerhalb eines Freibetrags von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.
Mitarbeiterprämie 2025
Entsprechend der Neuregelung der Mitarbeiterprämie können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 € 1.000,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer an steuerfreier Mitarbeiterprämie zuwenden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Befreiung nur im Bereich der Lohnsteuer, nicht mehr aber im Bereich der Sozialversicherung sowie der Lohnnebenkosten besteht.
Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden,
- die ausdrücklich im Gesetz genannt sind
oder
- die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen ohne Gültigkeitsende aufscheinen (service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp).
Zu beachten ist, dass seit 2024, durch das Inkrafttreten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023, die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.
Registrierkasse
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.