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Language: de

00:00:04.280 --> 00:00:09.040
Steuertipps zum Jahresende 2025 für Unternehmer

00:00:09.040 --> 00:00:14.240
Vor dem 31. Dezember muss vieles unbedingt noch erledigt werden. Diese Steuertipps

00:00:14.240 --> 00:00:19.640
sollen Sie dabei unterstützen, auch Ihre Steuern rechtzeitig zu optimieren.

00:00:19.640 --> 00:00:23.920
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000,00 Euro

00:00:23.920 --> 00:00:29.480
können im Jahr des Erwerbs voll abgeschrieben werden. Daher kann sich die Anschaffung noch

00:00:29.480 --> 00:00:35.440
bis Jahresende empfehlen, wenn dies für Anfang 2026 ohnehin geplant ist.

00:00:35.440 --> 00:00:40.920
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

00:00:40.920 --> 00:00:44.800
Eine Absetzung für Abnutzung kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen

00:00:44.800 --> 00:00:50.640
Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme einer Neuanschaffung nach dem

00:00:50.640 --> 00:00:58.600
30.6. und bis zum 31.12. dieses Jahres, steht 2025 noch eine Halbjahres-AfA zu.

00:00:58.600 --> 00:01:03.640
Für Gebäude kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das

00:01:03.640 --> 00:01:09.920
Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen.

00:01:09.920 --> 00:01:14.960
Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung,

00:01:14.960 --> 00:01:22.000
Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

00:01:22.000 --> 00:01:29.680
Die AfA beträgt unter bestimmten Voraussetzungen für 2024-2026 fertiggestellte Wohngebäude auch

00:01:29.680 --> 00:01:35.200
in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache

00:01:35.200 --> 00:01:42.520
des gesetzlichen Prozentsatzes. Dies gilt nur für Wohngebäude, die bestimmten Kriterien entsprechen.

00:01:42.520 --> 00:01:47.600
Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags bei

00:01:47.600 --> 00:01:52.800
bestimmten Einkunftsarten jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 %

00:01:52.800 --> 00:01:58.240
des Gewinns zu. Dieser kann höchstens bis zu einem Gewinn von 33.000,00 Euro

00:01:58.240 --> 00:02:04.120
geltend gemacht werden. Übersteigt der Gewinn diese Grenze, kommt ein investitionsbedingter

00:02:04.120 --> 00:02:09.480
Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser ist abhängig davon, in welchem Umfang der übersteigende

00:02:09.480 --> 00:02:14.040
Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

00:02:14.040 --> 00:02:18.760
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren

00:02:18.760 --> 00:02:25.000
Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag grundsätzlich in Höhe

00:02:25.000 --> 00:02:32.480
von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter

00:02:32.480 --> 00:02:37.720
Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist

00:02:37.720 --> 00:02:43.840
eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten

00:02:43.840 --> 00:02:52.600
nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31.10.2025 und vor dem 1.1.2027 entfallen,

00:02:52.600 --> 00:02:59.040
beträgt der Investitionsfreibetrag 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten

00:02:59.040 --> 00:03:05.440
bzw. 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern,

00:03:05.440 --> 00:03:11.200
deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

00:03:11.200 --> 00:03:17.800
Abgrenzungsregelungen am Beginn und Ende des begünstigten Zeitraumes sind zu beachten.

00:03:17.800 --> 00:03:23.040
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip.

00:03:23.040 --> 00:03:28.040
Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind.

00:03:28.040 --> 00:03:31.200
Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind die

00:03:31.200 --> 00:03:35.880
Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

00:03:35.880 --> 00:03:40.360
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Forschungsprämie in Höhe von 14 %

00:03:40.360 --> 00:03:44.280
der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden.

00:03:44.280 --> 00:03:50.760
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer liegt ab 2025 bei 55.000,00

00:03:50.760 --> 00:03:57.040
Euro Bruttoumsatz. Diese Grenze darf man im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im

00:03:57.040 --> 00:04:02.320
laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Relevant dafür sind im Wesentlichen die steuerbaren

00:04:02.320 --> 00:04:07.440
Umsätze, wobei Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen

00:04:07.440 --> 00:04:13.080
sowie bestimmte steuerbefreite Umsätze außer Ansatz bleiben. Wird die Kleinunternehmergrenze

00:04:13.080 --> 00:04:18.680
überschritten, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Bei Überschreiten

00:04:18.680 --> 00:04:23.520
der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % kann die Steuerbefreiung jedoch

00:04:23.520 --> 00:04:28.600
noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Betreibt der Unternehmer sein

00:04:28.600 --> 00:04:35.480
Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, gelten zusätzliche Voraussetzungen und Bestimmungen.

00:04:35.480 --> 00:04:41.520
Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu 1.000,00 Euro,

00:04:41.520 --> 00:04:47.440
so ist dies in 2025 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Zu beachten

00:04:47.440 --> 00:04:51.920
ist dabei allerdings, dass die Befreiung nur im Bereich der Lohnsteuer, nicht mehr aber

00:04:51.920 --> 00:04:56.320
im Bereich der Sozialversicherung sowie der Lohnnebenkosten besteht.

00:04:56.320 --> 00:05:01.960
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres

00:05:01.960 --> 00:05:07.360
steuerlich abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz

00:05:07.360 --> 00:05:13.520
genannt sind oder die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen aufscheinen.

00:05:13.520 --> 00:05:18.810
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